Sehr geehrte Damen und Herren,
da sich aus Mitgliederkreisen derzeit die Meldungen bezüglich unseriöser Branchenverzeichnisse (z. B. Branchenbuch der Region, Branchenauskunft, DieGewerbeSeiten) häufen, möchten wir Sie mit diesem Schreiben nochmals warnen.
Beigefügt erhalten Sie ein Musterformular. Bitte beachten Sie auf dem Formular das Kleingedruckte!
Der Inhaber eines Handwerksbetriebes erhielt eine Rechnung über 1200 Euro (netto). Er sollte diesen Betrag für die Eintragung in ein Online-Branchenverzeichnis bezahlen. Der Betriebsinhaber kannte weder das Branchenverzeichnis, noch war ihm die Absenderfirma bekannt. Der Inhaber hat dann bei der Firma angerufen. Diese hat dann angegeben, dass ein Vertragsschluss vorliege und der Betrag in Höhe von 1200 Euro zu zahlen sei. Dem Unternehmer fiel ein, dass vor einiger Zeit ein Anrufer sich gemeldet hatte und nachgefragt hat, ob seine Firmendaten noch aktuell seien. Er hat angegeben, er prüfe gerade alle Daten für das Online-Branchenbuch, in dem er eingetragen sei. Der Anrufer gab an, dass es wichtig sei, dass die Daten immer aktuell sind, damit die Kunden ihn im Internet finden würden. Der Inhaber bestätigte seine Daten am Telefon. Als er gefragt wurde, ob er weiterhin auch die Eintragung in dem Branchenverzeichnis bestehen lassen möchte, hat er dies bejaht. Dieses „ja“ wurde als Auftrag angesehen.
Eine übliche Methode ist die Vorlage eines schriftlichen Vertrages. Es wird ein amtlich aussehendes Formular an den Betrieb gesandt, mit der Bitte zur Bestätigung oder Korrektur der Firmendaten. Dabei wird oft versucht amtliche Formulare, z. B. von Ordnungsämtern oder Gewerbeamt, nachzuahmen. Der Text ist in der Regel sehr klein gedruckt. In der Regel befindet sich in dem klein gedruckten Text auch ein Angebot und ein Preis. Durch die Korrektur oder Bestätigung der Firmendaten und die Unterschrift unter dem Formular wird das Angebot angenommen und es kommt ein Vertrag über die Eintragung in einem Branchenverzeichnis zustande.
Verbreiteter sind inzwischen Telefonanrufe. Der Anrufende vermittelt den Eindruck, dass bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und bereits ein Vertragsverhältnis existiert, das verlängert wird, oder dass ein Testzeitraum jetzt zu Ende ist und bestätigt werden soll, dass man weiterhin an der Eintragung in dem Online-Branchenbuch interessiert sei. In so einem Telefonat werden die Daten der Firma noch einmal abgeglichen. Ein bisheriger Eintrag in ein Branchenbuch existierte meistens nicht, erst durch das Telefonat und den Abgleich der Daten mit der Einwilligung diese zu veröffentlichen, wird ein Vertrag geschlossen.
Eine weitere Masche ist die, dass ein Anrufer angibt, es existiert ein Branchenbucheintrag, die Kündigungsfrist sei gerade abgelaufen und der Betrieb habe versäumt, die Prämiummitgliedschaft zu kündigen. Fairerweise sei man bereit den Antrag in einen Standardeintrag umzuwandeln. Hierdurch würde die Rechnung wesentlich günstiger. Tatsächlich besteht jedoch gar kein Antrag.
Auch der Trick mit dem doppelten Anruf ist üblich. Bei diesem Trick ruft der erste Mitarbeiter an und vereinbart einen Telefontermin mit einem weiteren Mitarbeiter. Der zweite Mitarbeiter ruft dann an und erkundigt sich, ob das Gespräch vereinbart sei und gleicht die Firmendaten ab. In der Regel werden diese Gespräche aufgezeichnet. Durch die geschickte Fragestellung des zweiten Anrufers glaubt der Firmeninhaber, dass er die Angaben zu seiner Person und zu seiner Firma mit einem „ja“ bestätigt. Tatsächlich wird dieses „ja“ später dazu verwandt, einen Vertragsschluss nachzuweisen.
Bestreiten des Vertragsschlusses: Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Wenn die Firma ihren Anspruch auf Zahlung durchsetzen will, muss sie beweisen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.
Anfechtung des Vertrages: Die Anfechtung des Vertrages ist erfolgversprechend. Es kann eine Anfechtung wegen Irrtums erfolgen. Dazu muss glaubhaft gemacht werden, dass ein Irrtum in Bezug auf den Vertragsschluss und den Inhalt des Vertrages vorliegt. Auch wegen einer arglistigen Täuschung, weil das Formular einem Behördenformular stark ähnelte, ist die Anfechtung möglich.
Unwirksame Vertragsklausel: In den Schreiben enthaltene Formulierungen gelten als allgemeine Geschäftsbedingungen und können evtl. als sog. überraschende Klauseln angesehen werden. In Urteilen wird immer wieder angegeben, dass bei einem Vertragsschluss auch die Kosten für die Leistung deutlich zu benennen sind und auch deutlich erkennbar sein muss. Sind die Kosten nicht deutlich erkennbar, liegt eine überraschende Klausel vor und der Vertrag kann angefochten werden.
Sollten Sie Opfer einer Branchenbuchabzocke sein, so müssen Sie sich dagegen wehren, hier mit einer Anfechtung der Vereinbarung oder der Angabe, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Ansonsten werden penetrant Mahnungen und Rechnungen zugesandt und evtl. der Betrag gerichtlich geltend gemacht.
Rechtsanwalt
Andreas Becker
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, betreibt eine auf Baurecht spezialisierte Kanzlei in Hannover.
www.becker-baurecht.de
Quelle: Der Maler und Lackierermeister Ausgabe 8/2019