Informationen: Stand, 16.03.2020
Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020.
Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:
Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.
Wichtige Hinweise!
Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei Agentur für Arbeit anzeigen.
Bitte beantragen Sie das Kurzarbeitergeld auf dem postalischen Weg. Dies ist laut Informationen des örtlichen Arbeitgeberservices die schnellste Antrags- und Beantwortungsvariante, da somit die eingehende Post über die eAkte der Agentur für Arbeit digitalisiert und weitergeleitet wird.
Den Antrag zur Anzeige finden Sie in unserem Downloadbereich oder direkt über den folgenden Link:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Des Weiteren haben wir hier ein aktuelles (16.03.2020) Hinweisdokument von der Bundesagentur für Arbeit, über welches Sie weitere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes erhalten.